AKIM Deutschland
Verein zur Förderung und Rehabilitation geistig Behinderter in Israel
Dietigheimer Stra�e 21, 61350 Bad Homburg v.d.H.
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Bestätigung über Geldzuwendungen/Mitgliedsbeitrag
Im Sinne des � 10b des Einkommensteuergesetzes an eine der in � 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen
Neme und Anschrift des Zuwendenden: |
Betrag der Zuwendung - in Ziffern � |
- in Buchstaben � |
Tag der Zuwendung |
Es handelt sich um den Verzicht auf Erstattung von AufwendungenEs handelt sich um den Verzicht auf Erstattung von Aufwendungen Ja Nein 
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Wir sind nach dem letzten uns zugegangenen Freistellungsbescheid bzw. nach der Anlage zum K�rperschaftsteuerbescheid des Finanzamtes nach � 5 Abs. 1 Nr. 9 des K�rperschaftssteuergesetzes von der K�rperschaftssteuer und nach � 3 Nr. 6 des Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit. |
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Wir sind wegen F�rderung mildt�tiger Zwecke durch vorl�ufige Bescheinigung des Finanzamtes Bad Homburg v.d.H. StNr.03 250 6110 0 - K 03, vom 09.10.2008 ab 09.10.2008 als steuerbeg�nstigten Zwecken dienend anerkannt.
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Es wird bestätigt, dass die Zuwendung nur zur Förderung
mildtätiger Zwecke
verwendet wird.
Nur für steuerbegünstigte Einrichtungen, bei denen die Mitgliedsbeiträge steuerlich nicht abziehbar sind:
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es wird best�tigt, dass es sich nicht um einen Mitgliedsbeitrag i.S.v � 10b Abs. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetzes handelt.
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Hinweis:
Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstellt oder wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbeg�nstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die Steuer, die dem Fiskus durch einen etwaigen Abzug der Zuwendungen beim Zuwendenden entgeht (� 10b Abs. 4 EStG, � 9 Abs. 3 KStG, � 9 Nr. 5 GewStG).
Diese Bestätigung wird nicht als Nachweis für die steuerliche Berücksichtigung der Zuwendung anerkannt, wenn das Datum des Freistellungsbescheides länger als 5 Jahre bzw. das Datum der vorläufigen Bescheinigung länger als 3 Jahre seit Ausstellung der Bestätigung zurückliegt (BMF vom 15.12.1994 � BStBl I S. 884).
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